Malerbetrieb Udo Mindermann

Alles... nur nicht eintönig
 

- AGB der Maler- und Lackiererbetriebe -Keine Verbandsempfelung im Sinne des Wettbewerbsrechts

Der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun­ gen (AGB) muss dem Maler- und Lackiererhandwerk angehOren. Er erklärt, dass er direkt oder über seine Innung indirekt dem Malerverband Niedersachen ange­ schlossen ist. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Diese AGB finden keine Anwendung bei einer Vergabe von VOBIA.

1. Angebot - Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum.

Sollte nach Annahme des Angebots oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten abgerufen werden, so hat der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen das Recht, die Durchführung des Vertrages zu entsprechend geänderten Vertragspreisen anzubieten. Wenn der Auf­traggeber nicht zustimmt, so hat der Auftragnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen. Das gilt nicht für verein­barte längere Ausführungsfristen.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass beider Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammen­hängend ohne Unterbrechung, nach Planung das AN erbracht wird. BeiAbweichungen (z.B. bei Behinderun­gen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Er­stattung der Mehrkosten.

2. Skonto

Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gut geschrieben sind.

3. Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingun­gen kann der AN die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist  Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations­ und Rostzeiten fortzuführen.

4.Vergütung

Für Private Auftraggeber (Verbraucher§ 13 BGB) und bei ausschließlicher Vereinbarung des BGB als Vertragsrund­-Jage gelten folgende Regelungen:

Zahlungen auf die Schlussrechnung sind sofort nach der Abnahme der Leistung fällig (§ 271 BGB), die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu leisten.

Abschlagszahlungen können gem. § 632a BGB jederzeit gefordert werden. Die jeweilige Abschlagszahlung ist sofort fällig und unverzüglich nach dem Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zu zahlen.

Bei Vereinbarung der VOB/B gelten die Zahlungsfristen des § 16 VOBIB.

5. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmewir­kung und ist die Frist, innerhalb der Mängel an Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist).

Unsere Leistungen werden nach den allgemein aner­kannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür über­nehmen wir die Gewähr. Für Beschädigungen unserer Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Be­schädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf ver­tragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher Abnut­zung beruhen z.B. witterungsbedingt, sind keine Mängel.

Hinweis: Die Verschleißerscheinungen können bereits innerhalb der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt für alle Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabean­spruchungen ausgesetzt sind.

Für Verträge mit der Vertragsgrundlage BGB gilt die
Verjährungsfrist gem.§ 634a BGB wie folgt:

2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und lnstandhal­tungsarbeiten, z.B. Überholungsbeschichtungen und Arbeiten im Gebäudebestand.

5 Jahre beider Erstellung eines Bauwerks, z.B. die Er­stellung eines Wärmedämm-Verbundsystems  oder Arbei­ten die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.

6. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des AN nicht mit Forderungen auf anderen vertraglichen Bezie­hungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbe­stritten oder rechtkräftig festgestellt.

7. Stundenlohnarbeiten

Zusätzliche oder notwendige Leistungen, die überwie­gend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet wer­den, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8. Abnahme

Wenn nichts anderes verlangt wird, erfolgt die Abnahme durch lngebrauchnahme oder mit Ablauf der gesetzlichen Frist oder durch schlüssiges Verhalten.

9. Streitigkeiten

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten soll eine Stellungnahme der Fachorganisation des Maler- und Lackiererhandwerks eingeholt werden, um einen sachgerechten Lösungsweg zu unterstützen.

10. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand bei Vollkaufleuten ist für beide Vertragspartner unser Betriebssitz.

Fachbetriebe des Maler- und Lackiererhandwerks arbei­ten üblicherweise auf der Grundlage der Fachregeln
(DIN-Normen, Richtlinien). Sie halten sich an die .,unge­schriebenen Gesetze der Branche", die qualifizierte Ver­kehrssitte. ln diesem Sinne veranschaulichen die nach­folgenden Bedingungen die wichtigsten Parameter der Preisbildung. Sie dienen der Vereinheitlichung und führen zu Vereinfachungen bei der Berechnung der Preise (Kal­kulation), für Aufmaß und Rechnungsstellung. Der indivi­duelle Preis basiert auf den unter b) nachfolgend aufge­führten Aufmaßregeln, ausschließlich der unter c) aufge­führten ,.zusätzlichen Leistungen".

a) Inhalt und Umfang der Leistung
Die Preise gelten für die angebotenen/vereinbarten Ma­ ler- und Lackierarbeiten (Leistungen). Gelieferte Waren werden gesondert gerechnet. Insbesondere für Rollen-, Platten- oder Bahnenware (z.B. Tapeten und Bodenbelälge) gilt die tatsächliche Liefermenge, einschließlich notwendigen Verschnitts.

b) Aufmaß, Abrechnung
1) Die Menge der Leistung (Anzahl der Quadratmeter, Meter)  wird jeweils nach den tatsächlichen Maßen der fertigen Oberfläche der bearbeiteten/beschichteten Bauteile (z.B. Decken, Wände, Fassaden)  bemessen.

2) Übermessungsgrößen:
Behandlungsfreie Flächen (Aussparungen) innerhalb der beschichteten Flächen, z.B. Fenster- und Türöff­nungen, Fliesenspiegel sowie Nischen  werden bis zur Einzelgröße von größer/gleich 2,5 m• übermessen, in Böden bis 0,5 m2 Einzelgröße, Fußleisten und Fliesen­sockel bis zu 10 cm Höhe. Aussparungen durch lineare Bauteile, z.B. Fachwerkzeile, Stützen, Unterzüge, Vor­lagen werden  bis zur Einzelbreite von 0,30 m über­ messen. Unmittelbar zusammenhängende, verschie­ denartige behandlungsfreie Flächen/Bauteile werden getrennt  gerechnet.

Gesimse, Lisene, Eckverbände, Umrahmungen von
Faschen und von Füllungen oder Öffnungen werden in der bearbeiteten Bauteilfläche jeweils Obermessen.

Bei Längenmaßen, in Meter, sind Unterbrechungen bis zu 1 m Einzellänge zu übermessen.

3) Behandelte Leibungen, z.B. von Fenstern  und Türen sowie die Rückwand von Nischen, werden unabhängig von ihrer Größe zusätzlich zur bearbeitete Bauteilflä­che gerechnet.

4) Zu beschichtende Bauteile, wie Fenster, Türen, Trenn­wände. Bekleidungen usw. werden je beschichtete Seite nach Bauteilfläche berechnet. Verglasung oder Füllungen  zählen zur Bauteilfläche und werden über­messen. Zäune, Roste, Gitter, Geländer und derglei­chen werden ebenso gerechnet.

5) Flächen profilierter Bauteile, z.B. Heizkörper, Weil­bleche und dergleichen werden (vorzugsweise) nach Tabellen bestimmt oder nach abgewickelter Fläche bemessen.

c) Zusätzliche Leistungen
Mitunter werden zusätzliche Arbeiten gewünscht/ bestellt. Aus fachtechnischen Gründen können  auch zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, deren Notwendigkeit kann sich gelegentlich erst im Zuge der Ausführung bei Maler- und Lackiererarbeiten ergeben.

Diese  Arbeiten  sollen bei Bedarf  gesondert und zusätzlich (nach)vereinbart werden. Bei technischer Notwendigkeit und mutmaßlichem Willen des Auftraggebers kann im Einzelfall sofort ausgeführt werden.  Die Vergütung  ist in den Angebots- bzw. Vertragspreisen nicht enthalten. Sie wird ggf. zusätzlich berechnet:

1) Bei ungeeigneten Raum- und Klimabedingungen: Geeignete  Arbeits- und Trocknungsbedingungen herstellen, z.B. einhausen oder heizen und trocknen vor, während  und nach den Arbeiten.

2) Gerüstarbeiten, außer bei Behelfsgerüsten bis 2 m Belagshöhe.

3) Umfangreiche Untergrundvorbehandlungen z.B.:

  • entfernen  von Beton, Mörtelspritzern, Verunreinigun­ gen, Bewuchs, Trennschichten, (durchschlagenden) Verfärbungen. Entfetten, entrosten, Matt- und plan schleifen.
  • ausbessern/ausspachteln von Untergrundbeschädi­gungen (ausgenommen kleine einzelne Schäden)
  • spachteln, beispachteln oder ausgleichen von Bauteil­ aberflächen z.B. aus Putz, Beton, Gipsplatten ein­ schließlich Fugen   und AnschlOssen
  • Entschichten (z.B. abbeizen, abschleifen), Tapeten oder Beläge entfernen
  • Armierungen, An- und Abschlussprofile einbauen Dementage-/Montagearbeiten z.B. von Bekleidungen, Dichtprofilen, Beschlagteilen, Abdeckungen etc.
  • Verschließen und Angleichen von Ankerlöchern

4)   Herstellen von Schmuckformen z.B. Schablonen, Borten, Friesen oder Abschlussstrichen sowie Absetzten von Beschlagteilen und Bauteilen oder mehrfarbiges Absetzen eines Bauteils/einer Fläche.

5)  Schutzmaßnahmen, Abdeck- oder Abklebearbeiten, z.B.: 

  • Abdeckungen von (oberflächenfertigen) Fußboden­belägen, z.B. Teppich, Parkett, Fliesen, von Wänden etc., ggf. mit Verklebung.
  • Abkleben von Fenster und Türen, Dichtprofilen
  • Abdeckung von Außenanlagen, Dachflächen und Treppen
  • Staub- und flüssigkeitsdichtes Abkleben/Abdecken von technischen Geräten, Möbelstücken und anderen EinrichtungsgegenständenSchullabdeckungen für längere  Zeitdauer oder zur Mitbenutzung anderer  Gewerke
  • Abdeckungen aus besonders widerstandsfähigen Abdeckstoffen, z.B. Hartfaserplatten, Bautenschutz­folie sowie  Schutzanstriche, Staubwände, Gerüstbe­kleidungen, Notdächer u.Ä.

6)   Entsorgen von arbeits- und baustellenbedingten eigenen Abfällen, über 1 m• Volumen hinaus sowie schadstoffbelasteten Abfällen. Beseitigen und entsor­gen von Unrat und Abfällen anderer Handwerker oder anderen  Abfällen  des Auftraggebers

7)   Aufwändige Bemusterung, Farbmuster:

  • mehrfaches Bemustern eines Bauteils
  • mehr als drei Farbmuster vor Ort anlegen (je bis 1 m2 groß)